Satzung

Förderkreis der Kunst- und Musikschule Donaueschingen e.V. – Abteilung Kunst

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Förderkreis der Kunst- und Musikschule Donaueschingen e.V. – Abteilung Kunst – .

Der Verein ist im Vereinsregister VR Nr. 493 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Donaueschingen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung einer Einrichtung der Kunst- und Musikschule Donaueschingen e.V. – Abteilung Kunst – für den Raum des südlichen Kreisgebietes des Schwarzwald-Baar-Kreises in Donaueschingen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 Abgabenordnung).

Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

– ein pädagogisches Konzept zur Errichtung und Führung einer Kunstschule erstellt

– mögliche Trägergemeinden dazu bewegt, die Trägerschaft einer Kunstschule zu übernehmen

– Unterstützung leistet bei der Gewinnung von Lehrkräften für die Durchführung von Kursen an einer Kunstschule

– nach Einrichtung einer Kunstschule diese fördert, insbesondere durch Spenden und Sachleistungen, soweit es im Vermögen des Vereins steht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Donaueschingen, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden:

Natürliche Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.

Personen, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zur richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf es eines schriftlichen Antrages, der auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigen Gründen wird hierdurch nicht berührt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin / Schatz- meister, der/dem Schriftführerin/Schriftführer und den Beiräten.

Die Anzahl der Beiräte wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Der Leiter der Kunst- und Musikschule Donaueschingen e.V. – Abteilung Kunst – gehört kraft Amtes ohne Stimmrecht dem Beirat an.

(4) Mit Ausnahme der/des ersten Vorsitzenden ist eine Ämterhäufung zulässig. Es sollten jedoch nicht mehr als zwei Ämter auf eine Person angehäuft werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ihm durch diese Satzung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgagen:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

d) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderen Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren von der Wahl an gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstands- mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Beschränkt Geschäftsfähige sind von der Wahl in den Vorstand ausgeschlossen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

§ 11 Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den/der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in und dem/der Schriftführer/-in.

(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die dem Vorstand nicht übertragen werden. Sie ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Ein außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und er Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Donaueschingen, den 22.02.2013

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